Hiermit wird gemäß Art. 9 der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Erzbistum Paderborn in der Fassung vom 11.06.1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.02.2012 (KA 2012, Stück 3, Nr. 36, S. 37 ff) zur Wahl der Kirchenvorstände für die Wahlperiode 2021 – 2027 für
Samstag/Sonntag, den 19./20.11.2022 eingeladen.
Die Wahlhandlungen finden in den Orten wie folgt statt:
St. Marien Hoppecke
am Samstag 19.11.2022; von 17:30 Uhr bis 20:00 Uhr
(während der Hl. Messe am Samstag, von 18:30 – 19.15 Uhr bleibt das Wahllokal geschlossen)
am Sonntag 20.11.2022; von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
im Pfarrheim, Hoppecke, Sebastian-Kneipp-Str.2; 59929 Brilon-Hoppecke
St. Vitus Messinghausen
am Samstag 19.11.2022; von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr
am Sonntag 20.22.2022; von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
(während der Hl. Messe -09:30 Uhr – 10:15 Uhr findet keine Wahlhandlung statt)
im Vitus-Haus, Pfarrheim St. Vitus Messinghausen; Hüttenplatz 1,59929 Brilon-Messinghausen
St. Margaretha Madfeld
am Samstag 19.11.2022; von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr und von 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr
am Sonntag 20.11.2022; von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr
im Pfarrheim (Erdgeschoss), Margarethenstr. 6, 59929 Brilon-Madfeld
St. Laurentius Rösenbeck
am Samstag 19.11.2022; von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr
am Sonntag 20.11.2022; von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr
(während der Messe findet keine Wahlhandlung statt)
in der Sakristei der St. Laurentius Kirche, Altenfilsstraße, 59929 Brilon-Rösenbeck
Wahlberechtigt sind gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Preußische Gesetzessammlung Seite 585) – Vermögensverwaltungsgesetz (VVG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2003 (GV. NW. S. 313) alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltage 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr in der politischen Gemeinde wohnen, in der die Kirchengemeinde liegt und die in der vom Kirchenvorstand geprüften Wählerliste festgestellt worden sind.
Es sind bei dieser Wahl jeweils 3 Kirchenvorsteher zu wählen. Ungültig sind Stimmzettel, auf denen mehr Namen gekennzeichnet als Personen zu wählen sind (Art. 16 Abs. 5 e der Wahlordnung).
Nach Art. 14 der Wahlordnung ist auf Antrag auch Briefwahl möglich. Der Antrag kann gem. Art. 14 Abs. 2 der Wahlordnung bis Mittwoch, den 16.11.2022, während der Öffnungszeiten des Pfarrbüros gestellt werden. Er ist an den Vorsitzenden des Wahlausschusses zu richten. Die Briefwahl-unterlagen (Briefwahlschein, Briefwahlumschlag, Stimmzettel, amtlicher Wahlumschlag) können ab dem 04.11.2022 vom Wahlausschuss dem Antragsteller oder seinem mit schriftlicher Empfangsvollmacht versehenen Vertreter ausgehändigt oder zugesandt werden.